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Kopflausbefall

Wir möchten an dieser Stelle auf die Vorgehensweise beim Auftreten von Kopfläusen hinweisen.

 

  • Sollten Sie Kopfläuse bei Ihrem Kind bemerken, schicken Sie es nicht in die Schule.

 

Auszug aus der VV Schulbetrieb:

 

"(4) Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes oder entsprechendem Verdacht oder mit Läusebefall dürfen die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen bis nach dem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls nicht mehr zu befürchten ist. ..."

 

Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder nach § 34 Abs. 4 Satz 1 IfSG für die Einhaltung des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Das heißt, die Eltern dürfen ihr Kind nicht zur Schule gehen oder an Klassenfahrten oder Schulausflügen teilnehmen lassen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar.
 

  • Informieren Sie die Schule unverzüglich über den Kopflausbefall.


Ferner haben die Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich über den Befall ihres Kindes mit Kopfläusen zu informieren.

 

  • Beginnen Sie sofort mit der Behandlung Ihres Kindes. (Hinweise dazu finden Sie im Anhang.)
  •  
  • Schicken Sie Ihr Kind erst wieder in die Schule, wenn Sie vom Arzt oder vom Gesundheitsamt ein Attest bekommen haben.

 

Wissenswertes über den Kopflausbefall

 

VV Schulbetrieb

 

Infektionsschutzgesetz

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